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Heraufsetzung der unpfändbaren Beträge nach § 903 Abs. 1 ZPO

 Wochenspiegel 31.05.2025 

 

Das Risiko, den Überblick zu verlieren und in eine Schuldenfalle zu geraten ist heute so hoch wie noch nie. Für betroffene Haushalte ist es wichtig, wieder einen Überblick über die finanzielle Situation zu bekommen und eine gute Budgetplanung zu erstellen, wollen sie aus der Schuldenfalle heraus bzw. gar nicht erst hineinzukommen. 

Die Privatinsolvenz gibt Schuldnern eine Möglichkeit, innerhalb von drei Jahren durch die Restschuldbefreiung schuldenfrei zu werden. Aber auch ein außergerichtlicher Vergleich kann helfen, schuldenfrei zu werden. 

Jedoch dürfen die Gläubiger erst ab einem bestimmten monatlichen Nettoeinkommen pfänden. In der Pfändungstabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) kann man den Pfändungsfreibetrag entnehmen, der jedem bei der Privatinsolvenz und bei einer Lohn- bzw. Gehaltspfändung oder einer Kontopfändung zusteht. Dieser Betrag wird sich am 01. Juli 2025 wieder etwas erhöhen, worauf wir noch einmal ausdrücklich hinweisen möchten. Eine entsprechende Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO zur Berücksichtigung dieser Freibeträge erhalten Sie bei uns nach Vorlage entsprechender Unterlagen. Für nähere Informationen rufen Sie uns gern an. 

Beim diesjährigen Fest des Bündnisses für Familie waren wir auch mit unserem Stand im Rahmen der bundesweiten Aktionswoche SCHULDNERBERATUNG vom 02.-06. Juni 2025 im Schwimmbad Perleberg vertreten, um Interessierten weitere Auskünfte zu dieser Thematik geben zu können. Auch für Kinder gab es einige kleine spielerische Angebote zum Thema Finanzbildung, einige Bilder haben wir auf der Präventionsseite veröffentlicht.

Sie finden uns in Perleberg, Bahnhofsplatz 8 (Telefon: 03876 / 30 74 91)                            mail:  

Ihr Team der Insolvenzhilfe Prignitz