Übernahme von Stromschulden durch ARGEN und Landkreise Landessozialgericht Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 19.09.2007 - Halle (Saale) - L 2 B 242/07 AS ER [ 1. Aug. 2008 - 11:47]
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass Hartz IV-Empfänger, denen wegen rückständiger Beitragszahlungen eine Stromsperre droht, einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben können.
Bei den Antragstellern lagen verschiedene Gründe für die aufgelaufenen Stromschulden vor: Zum einen mussten sie bereits ein Darlehen der Behörde wegen früherer Energieschulden abstottern. Hinzu kam, dass sie ihre sehr schlecht gedämmte Wohnung nach einer Gassperre längere Zeit mit Stromradiatoren beheizt hatten. Schließlich waren die errechneten Beträge für Miete und Nebenkosten zu niedrig und für die monatlichen Abschlagszahlungen nicht ausreichend. Die Antragsteller hatten daher finanzielle Unterstützung für die Zahlung ihrer Stromschulden verlangt. Dies war von dem Träger des SGB II abgelehnt worden, weil die Schulden wegen unterbliebener Abschlagszahlungen selbst verschuldet seien. Das SG Stendal unterstützte diese Auffassung.
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Anspruch auf Mietschuldenübernahme (SG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2007, Az.: S 104 AS 2 762 9/07 ER) [ 1. Aug. 2008 - 11:45]
Leitsatz des Gerichts:
Hat ein Hilfebedürftiger wegen Erfüllung von Ratenzahlungen für Mietschulden bereits während der Dauer von sechs Monaten mit der um 30 Prozent gesenkten Regelleistung wirtschaften müssen, ist eine weitere Ratenzahlungsvereinbarung für die Dauer von 21 Monaten nicht zumutbar und mit der verfassungsrechtlich garantierten Menschenwürde unvereinbar. In Anbetracht der absehbar bevorstehenden Räumung der Wohnung eines Hilfebedürftigen sind erhebliche Rechtsgüter in Form seiner Gesundheit oder seines Eigentums gefährdet. Damit ist das dem Grundsicherungsträger im Rahmen des § 22 Abs 5 SGB II eingeräumte Ermessen auf Null reduziert; die Übernahme der Schulden kommt nach den gesetzlichen Vorgaben allerdings nur auf Darlehensbasis in Betracht (§ 22 Abs 5 SGB II).

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Zum Pfändungsschutz für Bezüge aus privater Rentenversicherung BGH, Beschluss vom 15.11.2007 (= ZinsO 08, S. 40ff) [ 1. Aug. 2008 - 11:39]
Leitsätze:
1. Private Versicherungsrenten von selbstständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen gem. § 850 Abs. 3b ZPO.
2. Über einen Vollstreckungsschutzantrag hat im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden
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Pfändbarkeit von Kapitallebensversicherungen BFH, Urteil vom 31.07.2007 - K VII R 60/06 (= RPfleger 07, S. 672 f.) [ 1. Aug. 2008 - 11:37]
Leitsätze:
1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.
2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.
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Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zwingend vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05 - LG Neubrandenburg [ 9. Dez. 2007 - 17:43]

Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zwingend vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05 - LG Neubrandenburg

a) Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenz-gläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.
b) Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor.
Anmerkung von Rechtsanwalt Kay Bieker: Nach den Leitsätzen hört es sich zunächst so an, als ob hier eine Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung stattfindet. Ist aber nicht so! In der Beründung wird nämlich auf die bisherige Rechtsprechung Bezug genommen und diese bestätigt. Sieht man sich die Verpflichtungen an, die einen Arbeitgeber zur Sicherstellung der Zahlung der AN-Anteile treffen, muss man aus der Praxis her feststellen, dass der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich erfüllt ist!


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