Die Kontenpfändung

Ihr Konto wurde durch einen Ihrer Gläubiger (Rechtsanwalt, Inkassounternehmen, ein Kreditinstitut etc.) gepfändet?

Suchen sie umgehend eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle auf! Hier können wir Ihnen sofort helfen und ggf. die erforderlichen Maßnahmen einleiten.


Ihre Bank ist verpflichtet, das Guthaben Ihres Kontos nach Ablauf von 14 Tagen an den pfändenden Gläubiger auszuzahlen und sie hat keine Möglichkeit, an der Pfändung etwas zu ändern, da sie nicht das Institut ist, was die Pfändung veranlasst hat. Sie selber können aber dafür sorgen, dass Sie möglichst viele der Einkünfte, die auf Ihrem Girokonto eingehen, wieder ausgezahlt bekommen können:
  1. Alle Sozialleistungen (Kindergeld, Wohngeld, Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe, Erziehungsgeld, Sozialhilfe etc.) können Sie innerhalb von sieben Tagen nach Eingang dieser Leistungen von Ihrem Konto abheben. Sie können also zu Ihrer Hausbank gehen mit dem Nachweis, dass es sich bei diesen Zahlungseingängen um Sozialleistungen handelt und sich diese innerhalb von sieben Tagen auszahlen lassen.
  2. Durch die Kontopfändung ist die Bank verpflichtet, alles Guthaben, was auf Ihrem Konto entsteht, an den pfändenden Gläubiger auszuzahlen. Diese Überweisung darf die Bank zwei Wochen nach Erhalt des Pfändungs – und Überweisungsbeschlusses durchführen. Innerhalb dieser Frist müssten Sie also den Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Einkommensteile bei Ihrem zuständigen Amtsgericht stellen. Der Tag der Gutschrift ist hierbei nicht mitzurechnen.
  3. Wenn Ihnen vom Gericht kein Pfändungs – und Überweisungsbeschluss über Ihr Girokonto zugestellt wurde, lassen Sie sich von Ihrer Hausbank eine Kopie desselben geben. Gehen Sie damit so schnell wie möglich zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht, wenden Sie sich dort an einen Rechtspfleger. Stellen Sie dort einen Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Einkünfte.
  4. Wenn Sie für Miete, Lebensunterhalt, Heizkosten oder Ähnliches sofort Geld benötigen, teilen Sie dies dem Amtsgericht sofort mit. In der Regel wird Ihnen der Rechtspfleger die für diese Ausgaben notwendigen Mittel sofort freigeben, damit Sie die Miete und Ihre Heizkosten überweisen und Ihren Lebensunterhalt bestreiten können.