Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren Am 01.01.1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft getreten und löste die Konkurs-, die Vergleichs- und die Gesamtvollstreckungsordnung ab. Erstmals können nun auch VerbraucherInnen eine Art „Privatkonkursverfahren“ durchlaufen. Am Ende des Verfahrens steht die so genannte „Restschuldbefreiung“. Das bedeutet, dass man von den restlichen, dann noch vorhandenen Schulden befreit werden kann. Damit ist ein wirtschaftlicher Neuanfang für den VerbraucherIn möglich. Der Verfahrensablauf Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in 3 Phasen unterteilt. Phase I – Der außergerichtliche Einigungsversuch Die erste Phase beinhaltet den gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch. Hier wird den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Die Gläubiger haben die Möglichkeit der Annahme oder Ablehnung dieses Plans, wobei die Ablehnung eines Gläubigers das Scheitern des Schuldenbereinigungsplan bedeutet.
Scheitert der Schuldenbereinigungsplan, muss beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Phase II - der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan In der zweiten Phase beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Hier versucht das Gericht noch einmal eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann die Zustimmung von Gläubigern zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch das Gericht erzwungen werden. Das Gericht kann eine Ablehnung des Plans durch einen Gläubiger, durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzen.
Phase III – das Insolvenzverfahren Scheiterte auch der gerichtliche schuldenbereinigungsplan, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Masse (Vermögen) wird verteilt und das Gericht bestellt einen Treuhänder.
Nach diesen drei Phasen beginnt die Treuhand- bzw. Wohlverhaltensperiode. Diese dauert ca. 6 Jahre. Der Treuhänder wird in dieser Zeit pfändbares Vermögen und Einkommen einziehen und and die Gläubiger verteilen.
Ist die Wohlverhaltensperiode beendet, spricht das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung aus. Was ist die Wohlverhaltensperiode und wie lange dauert sie an. In der Wohlverhaltensperiode wird der pfändbare Teil des Einkommens an den Treuhänder abgetreten und von diesem an die Gläubiger verteilt. Man muss also in dieser Zeit vom pfändungsfreien Einkommen leben. Maßgebend ist hierbei die Pfändungstabelle nach § 850 ZPO. Die Wohlverhaltensperiode dauert 6 Jahre.
Wer kann das Verfahren in Anspruch nehmen? Alle Personen die nie selbstständig waren.
Was kostet das Verfahren? Die Kosten des Verfahrens werden aus der Masse (Vermögen) des Schuldners bestritten. Sollte dieses nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, kann ein Antrag auf Stundung der Insolvenzkosten gestellt werden. Ist pfändbares Einkommen während der Wohlverhaltensphase vorhanden, so wird dies zuerst zur Deckung der Kosten benutzt, bevor der Treuhänder Beträge an die Gläubiger weiterleitet.
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