Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Am 01.01.1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft getreten und löste die Konkurs-, die Vergleichs- und die Gesamtvollstreckungsordnung ab. Erstmals können nun auch VerbraucherInnen eine Art „Privatkonkursverfahren“ durchlaufen. Am Ende des Verfahrens steht die so genannte „Restschuldbefreiung“. Das bedeutet, dass man von den restlichen, dann noch vorhandenen Schulden befreit werden kann. Damit ist ein wirtschaftlicher Neuanfang für den VerbraucherIn möglich.

Der Verfahrensablauf

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in 3 Phasen unterteilt.

Phase I – Der außergerichtliche Einigungsversuch

Die erste Phase beinhaltet den gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch. Hier wird den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Die Gläubiger haben die Möglichkeit der Annahme oder Ablehnung dieses Plans, wobei die Ablehnung eines Gläubigers das Scheitern des Schuldenbereinigungsplan bedeutet.

  • Einigungsversuche können Sie durch uns durchführen lassen

Scheitert der Schuldenbereinigungsplan, muss beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.

  • auch dieser Antrag kann durch uns erstellt werden

 

Phase II - der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan

In der zweiten Phase beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Hier versucht das Gericht noch einmal eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann die Zustimmung von Gläubigern zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch das Gericht erzwungen werden. Das Gericht kann eine Ablehnung des Plans durch einen Gläubiger, durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzen.

  • ein Plan zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren kann durch uns erstellt werden

 

Phase III – das Insolvenzverfahren

Scheiterte auch der gerichtliche schuldenbereinigungsplan, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Masse (Vermögen) wird verteilt und das Gericht bestellt einen Treuhänder.

  • hier können wir die Verfahrensvollmacht übernehmen

Nach diesen drei Phasen beginnt die Treuhand- bzw. Wohlverhaltensperiode. Diese dauert ca. 6 Jahre. Der Treuhänder wird in dieser Zeit pfändbares Vermögen und Einkommen einziehen und and die Gläubiger verteilen.

  • auch in dieser Zeit betreuen und beraten wir Sie

Ist die Wohlverhaltensperiode beendet, spricht das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung aus.


Was ist die Wohlverhaltensperiode und wie lange dauert sie an.

In der Wohlverhaltensperiode wird der pfändbare Teil des Einkommens an den Treuhänder abgetreten und von diesem an die Gläubiger verteilt. Man muss also in dieser Zeit vom pfändungsfreien Einkommen leben. Maßgebend ist hierbei die Pfändungstabelle nach § 850 ZPO. Die Wohlverhaltensperiode dauert 6 Jahre.

  • Bei Fragen informieren wir Sie gern

 

Wer kann das Verfahren in Anspruch nehmen?

Alle Personen die nie selbstständig waren.
Alle ehemaligen Selbstständigen, die weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen haben.

  • Auch hier stehen wir Ihnen mit Antworten auf Ihre Fragen zur Verfügung

 

Was kostet das Verfahren?

Die Kosten des Verfahrens werden aus der Masse (Vermögen) des Schuldners bestritten. Sollte dieses nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, kann ein Antrag auf Stundung der Insolvenzkosten gestellt werden. Ist pfändbares Einkommen während der Wohlverhaltensphase vorhanden, so wird dies zuerst zur Deckung der Kosten benutzt, bevor der Treuhänder Beträge an die Gläubiger weiterleitet.

  • dieser Antrag kann durch uns erstellt werden

Wenn Sie Fragen zum Verfahren oder zum Verfahrensablauf haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.